Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Oberschneitbach e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Sitzung des Vorstandes
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Datenschutzrichtlinie
§ 17 Sprachregelung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen -Freiwillige Feuerwehr Oberschneitbach e.V.-. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberschneitbach.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberschneitbach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

     1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
     2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
     3. fördernde Mitglieder,
     4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den vorgeschriebenen Übungen und Unterweisungen teilzunehmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Oberschneitbach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Voraussetzung ist ein unbescholtener Ruf, sowie körperliche und geistige Befähigung.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend den Satzungen und Bestimmungen des Gesetzes über das Feuerlöschwesen zu verpflichten.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

(6) Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem für das ganze Jahr aufgestellten Übungsplan in jedem Monat mindestens eine Übung durch. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur dringende wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben von den Übungen.

(7) Im Dienst sind alle Feuerwehrleute, einschließlich der Feuerwehrdienstgrade, dem Kommandanten unterstellt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Feuerwehranwärter stehen im Dienst den Feuerwehrleuten gleich.

(8) Wer gegen die Satzung oder die Dienstvorschriften verstößt oder seinen Dienstpflichten ungenügend nachkommt, kann bestraft werden durch

     1. mündlichen oder schriftlichen Verweis durch den Kommandanten oder dessen Stellvertreter
     2. Platzverweis durch den Kommandanten oder dessen Stellvertreter
     3. Androhung des Ausschlusses durch den Vorstand
     4. Ausschluß aus der Feuerwehr durch den Vorstand

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

     1. mit dem Tod des Mitgliedes,
     2. durch den Austritt,
     3. durch Streichung von der Mitgliederliste, (siehe Absatz 3)
     4. durch Ausschluß

Mit Vollendung des 63. Lebensjahres endet in der Regel der aktive Feuerwehrdienst. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt damit nicht.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

(5) Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung abgeliefert worden ist. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die das 63. Lebensjahr beendet haben sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

(2) Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

(3) Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstands jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ermächtigt.

(4) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

     1. dem Vorsitzenden,
     2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     3. dem Schriftführer,
     4. dem Kassenwart,
     5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird,
     6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.

(5) Die unter Absatz 4 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Kommandant und sein Stellvertreter sind in geheimer Abstimmung von den aktiven Mitgliedern zu wählen. Über die Art der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Zur Beschlußfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Die Enthebung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

     1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
     2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
     3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
     4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
     5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
     6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
     7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Kommandanten rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kommandanten oder bei deren Verhinderung des stellvertretenden Kommandanten geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
     2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
     3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
     4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
     5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschluß des Vorstands,
     6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Kommandanten oder stellvertretenden Kommandanten, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Achtel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutzrichtlinie

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Kontaktdaten, Mitgliedsart, Feuerwehrdienstgrad und Dienst relevante Daten. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Der Verein informiert die Tagespresse über Prüfungsergebnisse, Ehrungen, Feierlichkeiten und besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit, gegenüber dem Vorstand, einer solchen Veröffentlichung schriftlich widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

(4) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der vorliegenden Satzung stimmt das Mitglied der Veröffentlichung von Bildern, Fotos und Videos auf der Internetseite des Vereins zu.

(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 17 Sprachregelung

(1) Unabhängig davon, ob in der vorliegenden Satzung bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, können alle Ämter von Frauen und von Männern besetzt werden.






Stand: 17.02.2017




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